Beförderungsbedingungen
(1)Grundlagen
(2)Geltungsbereich
(3)Verhaltender Fahrgäste
(3.1)Rechte der Fahrgäste
(3.2)Pflichten der Fahrgäste
(4)Ausschluss von der Beförderung
(5)Ansprüche des Verkehrsunternehmens
(5.1)Verunreinigungen und Beschädigungen von Fahrzeugen und Betriebsanlagen
(5.2)Missbrauch von Nothilfemitteln
(5.3)Rauchen in Fahrzeugen und auf Bahnsteiganlagen
(6)Pflichten des Verkehrsunternehmens
(7)Fahrscheine, deren Vertrieb und Gültigkeit
(7.1)Fahrpreise, Fahrscheine
(7.2)Zahlungsmittel
(7.3)Ungültige Fahrausweise
(7.4)Erhöhtes Beförderungsentgelt
(8)Erstattung, Umtausch
(9)Besondere Beförderungsregelungen
(9.1)Tiere
(9.2)Fahrräder
(9.3)Sonstige Gegenstände
(10)Fundsachen
(11)Fahrgastrechte
(12)Haftung
(13)Videoaufzeichnung Fahrgastraum
(15)Verjährung
(16)Ausschluss von Ersatzansprüchen
(17) Videoüberwachnung
Verkehrsunternehmen= Ostsee Bimmelbahnen u. Ausflugsfahrten
(1) Grundlagen
(1) Die Beförderungsbedingungen regeln das Zusammenspiel zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrgästen, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Benutzungsmöglichkeiten der Verkehrsmittel. Bei Reservierungen die vom Fahrgast nicht eingelöst werden bzw. storniert, wird der Fahrgast ein 50% Entschädigung in Höhe der reservierten Fahrgäste zahlen
(2) Mit dem Betreten eines Fahrzeuges bzw. dem Betreten der Betriebsanlagen des Verkehrsunternehmers Ostsee Bimmelbahnen u. Ausflugsfahrten akzeptiert der Fahrgast die Beförderungsbedingungen als Bestandteil des Beförderungsvertrages.
(2) Geltungsbereich
Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Gegenständen und Tieren auf allen Fahrzeugen der Firma Ostsee Bimmelbahnen u. Ausflugsfahrten:
(3) Verhalten der Fahrgäste
Die Fahrgäste haben Sich so zu verhalten, dass keine anderen Fahrgäste oder der Betrieb gestört wirt.
(3.1) Rechte der Fahrgäste
(1) Der Fahrgast hat keinen Anspruch auf Beförderung, wenn er keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann, er unter Drogen- oder Alkoholeinfluss und somit den sicheren Betrieb der restlichen Fahrgäste gefährden könnte/kann. Des weiteren ist eine Nachzahlung pro Erwachsener in Höhe von 4,00€ fällig, wenn dieser eine Tour doppelt fährt und der Fahrschein aufgebraucht ist.
(2) Rechtsbeziehungen, die sich aus einer Beförderung ergeben, kommen nur mit den Verkehrsunternehmen zustande, deren Verkehrsmittel der Fahrgast benutzt. Beschwerden richten Fahrgäste daher an die Verwaltung des jeweiligen Verkehrsunternehmens.
(3) Bei Beanstandungen des Fahrausweises oder des Wechselgeldes sollte sich der Fahrgast direkt an das Betriebspersonal (im Folgenden Personal genannt) im Fahrzeug oder vor Ort wenden, um die Sachlage zu klären.
(3.2) Pflichten der Fahrgäste
(1) Jeder Fahrgast muss sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge so verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordern.
(2) Dabei müssen die Fahrgäste den Anweisungen des Personals Folge leisten. So kann das Personal Fahrgäste beispielsweise auf bestimmte Wagen bzw. Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
(3) Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern benötigen Sitzplätze: Bei Bedarf müssen andere Fahrgäste zusätzliche Gegenstände wie z.B. Kinderwagen oder Rücksäcke aus dem Fahrzeug entfernen oder so zu Verstauen, dass keine Sitzplätze verloren gehen. Mitgeführte Kinderwagen, Fahrräder und andere Sachen sind zu beaufsichtigen bzw. so zu sichern, dass andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. (Kinderwagen, Fahrräder, Gepäckstücke usw. werden nur in Ausnahmefällen und bei Genügend Platz in den Fahrzeugen transportiert.) Zudem ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(4) Die vorliegende Beförderungsbedingungen können durch einzelne Verkehrsunternehmen um ein Alkoholkonsumverbot ergänzt werden. Weiterführende Bestimmungen auf Grundlage des jeweiligen Hausrechts (z. B. Ess- und Trinkverbote).
(4) Ausschluss von der Beförderung
(1) Die Verkehrsunternehmen können Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder auch für andere Fahrgäste darstellen, von der Beförderung ausschließen.
(2) Kinder unter 6 Jahren müssen, die Zustimmung der Eltern/ Erziehungsberechtigten besitzen, von einem Erwachsenen oder einem anderen Kind begleitet werden, das mindestens 6 Jahre alt ist.
(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Personal. Personal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Verkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.
(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(5) Ansprüche des Verkehrsunternehmen
(5.1) Verunreinigungen und Beschädigungen von Fahrzeugen und Betriebsanlagen
Wenn der Fahrgast ein Fahrzeug bzw. die Betriebsanlagen verschmutzt/ verunreinigt oder beschädigt, kann das Verkehrsunternehmen ein Reinigungs-bzw. Instandhaltungsentgelt in Höhe von 150,00 Euro verlangen hinzu kommt ein Verdienstausfall von min. 500,00€ der durch den Verursacher entrichtet werden muss. Ist der Schaden höher, kann das Verkehrsunternehmen weitergehende Ansprüche geltend machen.
(5.2) Missbrauch von Nothilfemitteln
Der Fahrgast darf die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen nur dann betätigen, wenn Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit anderer oder des Fahrzeuges bzw. der Betriebsanlagen besteht. Bei Missbrauch muss er einen Betrag in Höhe von 50,00 Euro entrichten; weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
(5.3) Rauchen in Fahrzeugen
(1) Das Rauchen ist nur in besonders gekennzeichneten Raucherbereichen erlaubt. In den Fahrzeugen der Firma Ostsee Bimmelbahnen u. Ausflugsfahrten ist das Rauchen generell verboten. Raucht ein Fahrgast in den Fahrzeugen wird ihn das Personal zunächst darauf aufmerksam machen.
(2) Falls der Fahrgast trotz eines solchen Hinweises weiterhin raucht, wird das Personal einen Betrag in Höhe von 50,00 Euro verlangen.
(6) Pflichten des Verkehrsunternehmens
Der Verkehrsunternehmer wird die Rundfahrten soweit Ihm möglich aufrechterhalten. Ausgenommen sind Ausfall der Fahrzeuge durch einen technischen Defekt o.ä. oder durch Unwetterlagen (Schnee, Regen, Sturm, Nebel usw.) wird der Verkehr sofort eingestellt. (Siehe Aushang an den Haltepunkten) Der Betrieb mit unseren Mietwagen wird soweit möglich aufrecht erhalten, sollte es trotzdem durch einen Unfall, Technischendefekt o.ä zu einem Ausfall kommen, kann der Verkehrsunternehmer nicht auf Schadensersatz jeglicher Art belangt werden.
(1) des Weiteren wird der Verkehr eingestellt bei Bombendrohungen, Vollsperrungen, Streik o.ä. (Es ist jederzeit mit Verzögerungen, kleinen oder kompletten Ausfällen zu rechnen)
(2) Grundsätzlich werden alle Fahrgäste mit einem gültigen Fahrschein nach einer Fahrtunterbrechung wieder zum Ausgangpunkt zurück befördert
(Ausgenommen sind betrunkene Personen oder Personen die den Verkehr und die Sicherheit und Ordnung gefährden könnten, hier entscheidet das Fahrpersonal, des Weiteren hat kein Fahrgast einen Anspruch auf einen Beförderung, wenn die Fahrzeuge bis auf den letzten Platz bereits belegt sind). Eine Rückerstattung des Fahrpreises ist in dieser Situation grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist hier mit Wartezeiten und/oder mit Ausfällen zu rechnen.
(7) Fahrschein, deren Vertrieb und Gültigkeit
(7.1) Fahrpreise, Fahrscheine
(1) Fahrscheine werden im Namen und auf Rechnung der Firma Ostsee Bimmelbahnen u. Ausflugsfahrten verkauft.
(2) Beim Einsteigen/ Abfahren muss der Fahrgast einen für die gesamte Fahrt gültigen Fahrschein haben. Ein Fahrscheinkauf in den Fahrzeugen der Firma Ostsee Bimmelbahnen u. Ausflugsfahrten sind nur direkt beim Fahrer zu erwerben.
(3) Fahrscheine sind für eine gesamte Rundfahrt gültig, es gibt keine Einzelfahrten. Der Fahrschein wird bis zu drei Mal auf der Rundfahrt entwertet und kontrolliert.
(4) Der Fahrschein muss so lange aufbewahrt werden, bis die Fahrt endet. Das Personal kann den Fahrgast jederzeit dazu auffordern, den Fahrausweis zur Kontrolle auszuhändigen, der Fahrgast ist verpflichtet, dieser Aufforderung zu folgen. Darüber hinaus sind im Falle von Fahrgastbefragungen oder Verkehrserhebungen die Fahrscheine dem Zählpersonal, welches sich durch Zählerausweise zu legitimieren hat, vorzuzeigen oder auf Verlangen auszuhändigen.
(5) Der Fahrgast kann von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn er der Aufforderung des Personals nicht nachkommt, den Fahrschein zur Kontrolle auszuhändigen, ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen oder die hierfür notwendigen Angaben zu machen. Das gleiche gilt, wenn ihm angeboten wird, einen Fahrschein nachzulösen und er dieses ablehnt. Dabei muss das Personal die Umstände des jeweiligen Einzelfalls prüfen und dafür Sorge tragen, dass insbesondere junge oder ältere Fahrgäste sowie hilflose Personen danach keinen Gefahren ausgesetzt sind.
(6) Der Fahrgast muss dem vor Ort erreichbaren Personal Beanstandungen des Fahrausweises unverzüglich mitteilen. Das Verkehrsunternehmen ist ansonsten nicht verpflichtet, spätere Beanstandungen zu berücksichtigen.
(7.2) Zahlungsmittel
(1) Das Personal ist nicht verpflichtet, Geldscheine über 50,00 Euro zu wechseln oder erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(2) Wenn das Personal Geldscheine über 20,00 Euro nicht wechseln kann, wir des dem Fahrgast eine Quittung über den ausstehenden Betrag ausstellen. Der Fahrgast kann das Wechselgeld dann –unter Vorlage der Quittung –bei der Verwaltung des jeweiligen Verkehrsunternehmens abholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er die Fahrt nicht antreten bzw. muss sie abbrechen.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Personal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden, Beanstandungen nach Fahrtantritt werden nicht berücksichtigt. Sei dem 01.05.2024 ist die Kartenzahlung bei der Firma Ostsee Bimmelbahnen u. Ausflugsfahrten möglich, hinzu kommt das bei unseren Mietwagen ausdrücklich nur die Kartenzahlung möglich ist, keine Barzahlung.
(7.3) Ungültige Fahrschein
(1) Fahrscheine sind nur für den Tag der Erwerbung Gültig und nicht übertragbar. Sollten sie Unlesbar sein oder schon das zweite Mal entwertet, sind sie ungültig.
(2) Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die
a) nicht mit einer gültigen Lauf zahl versehen sind,
b) zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark verschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt bzw. laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
c) eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind,
d) von Nichtberechtigten benutzt werden,
e) zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
f) wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen bzw. gesperrt oder als ungültig gekennzeichnet sind,
(3) Das Personal kann ungültige Fahrscheine nach Absatz 2a bis f einziehen, das Fahrgeld wird in den Fällen a bis f nicht erstattet.
(4) Fahrscheine, die nur in Verbindung mit einem bestimmten Ausweis gelten, können vom Personal eingezogen werden, wenn der Fahrgast diesen Ausweis nicht zur Prüfung aushändigen kann. Fahrscheine, die auf eine bestimmte Person ausgestellt sind, gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild.
(5) Wenn das Personal den Fahrschein wegen der nicht erbrachten Ausweißpflicht einzieht, erhält der Fahrgast darüber eine schriftliche Bestätigung.
(7.4) Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast muss dann ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er
a) keinen gültigen Fahrschein hat –und zwar auch dann, wenn er den entsprechenden Fahrschein zwar besitzt oder gekauft hat, ihn bei einer Kontrolle jedoch nicht zur Prüfung aushändigen kann,
b) den Fahrschein nicht oder nicht unverzüglich entwerten ließ,
c) den Fahrausweis bei Kontrollen nicht vorzeigt oder dem Personal auf Verlangen aushändigt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60,00 Euro er heben. Es kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für die Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt von der Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes unberührt.
(3) Hat der Fahrgast ein erhöhtes Beförderungsentgelt gezahlt bzw. eine entsprechende Zahlungsaufforderung erhalten, kann er noch bis zum Ausstiegshaltepunkt weiter fahren. Der Ausstiegshaltepunkt ist dabei der Haltepunkt, an dem der Kunde das Verkehrsmittel, in dem er das erhöhte
Beförderungsentgelt gezahlt bzw. die Zahlungsaufforderung erhalten hat, verlässt.
(8) Erstattung, Umtausch
(1) Erstattungen und Umtausch der Fahrscheine sind nicht möglich, in Einzelfällen kann das Fahrpersonal ausnahmen zulassen.
(9) Besondere Beförderungsregelungen
(9.1) Tiere
(1) Fahrgäste können, ohne hierauf einen Rechtsanspruch zu haben, Tiere unentgeltlich mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.
(2) Hunde bedürfen grundsätzlich der Aufsicht durch eine geeignete Person. Sie müssen kurz angeleint werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen zudem einen Maulkorb tragen.
(3) Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(4) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind immer zur Beförderung zugelassen.
(9.2) Fahrräder, Laufräder, E- Scooter
Ein Fahrrad ist ein mit Muskelkraft betriebenes Radfahrzeug. Gleichgestellt sind sowohl versicherungsfreie als auch versicherungspflichtige „schnelle“ Radfahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs und E-Bikes/ E- Scooter). Bei allen anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, insbesondere solchen mit Verbrennungsmotor, handelt es sich nicht um Fahrräder nach diesen Beförderungsbedingungen; die Mitnahme in unseren Fahrzeugen ist für jegliche Art von Fahrrädern und Laufrädern wie oben beschrieben generell ausgeschlossen.
(9.3) Sonstige Gegenstände
(1) Der Fahrgast darf Gegenstände mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet werden. Andere Fahrgäste dürfen durch die Mitnahme ebenfalls weder gefährdet noch belästigt werden. Der Fahrgast muss seine Gegenstände dementsprechend unterbringen und beaufsichtigen. Dabei dürfen die Gegenstände keinen eigenen Sitzplatz blockieren. Der Fahrgast haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Gegenstände verursacht wird.
(2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände, insbesondere
a) explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
b) unverpackte oder ungeschützte Gegenstände, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
c) Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Gegenstände zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Vermutet das Personal, dass sich in einem Gepäckstück oder Frachtgut gefährliche Stoffe befinden, so kann es vom Fahrgast Angaben zum Inhalt verlangen. Verweigert der Fahrgast die Auskunft, so wird das Gepäckstück von der Beförderung
ausgeschlossen.
(4) Das Personal wird alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer mit genommen werden können. Dabei bleibt dem Personal die letztliche Entscheidung über Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung vorbehalten.
(5) Ein Anspruch auf die Beförderung von Gegenständen besteht nicht
(10) Fundsachen
(1) Der Fahrgast muss Fundsachen aus Fahrzeugen oder von Betriebsanlagen unverzüglich dem Personal übergeben.
(2) Fundsachen, von denen unter Umständen eine Gefährdung für die Sicherheit ausgeht, können entsprechend kontrolliert bzw. zuständigen Stellen übergeben werden. Über Fundsachen, deren Aufbewahrung nicht zumutbar ist (z.B. leicht verderbliche Sachen), kann das Verkehrsunternehmen frei verfügen.
(3) Sonstige Fundsachen liegen im Fundbüro zur Abholung bereit. Beansprucht ein Kunde die Fundsache, muss er glaubhaft machen, dass diese sich in seinem Eigentum oder Besitzrecht befinden. Der Kunde erhält die Fundsache dann zurück. Das Verkehrsunternehmen kann für das Aufbewahren einen Betrag von bis zu 15,00 Euro erheben. Wird die Fundsache vom Verkehrsunternehmen an das örtliche Fundbüro weitergegeben, gilt für die Herausgabe die Gebührenordnung des jeweiligen Fundbüros. Bei Rücksendung kann der Verpackungs- und Versandkostenaufwand berechnet werden.
(4) Fundsachen werden sechs Wochen aufbewahrt, nach Ablauf der Zeit können sie nach vorheriger Bekanntmachung versteigert werden, sofern der Eigentümer beim jeweiligen Verkehrsunternehmen keinen Anspruch auf die Fundsache angemeldet hat.
(5) Erhebt der Eigentümer Anspruch auf die Fundsache, so hat er diese innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuholen. Nach Ablauf der Frist kann die Fundsache nach vorheriger Bekanntmachung versteigert werden.“
(6) Das Personal kann dem Verlierer eine Fundsache auch an Ort und Stelle zurückgeben, wenn dieser glaubhaft machen kann, dass sie ihm gehört.
Entschädigungen werden nicht bei Ausfall durch Defekt, Schnee, Eisglätte und Unwetter an den Fahrgast zurück gezahlt, des weiteren bestehen keine weiteren Ansprüche auf erstattung o.ä..
(12) Haftung
(1) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 Euro. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Abweichend von Satz 2 haften Betreiber von Busverkehren für von ihnen verursachte Verluste oder Beschädigungen von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten der verlorengegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte.
(2) Die Verkehrsunternehmen haften nicht für Schäden, die durch einen Fahrgast oder von diesen mitgeführten Gegenständen oder Tiere verursacht werden.
(13) Videoaufzeichnung im Fahrgastraum
Zum Schutz vor Angriffen auf Leben und Gesundheit der Fahrgäste und des Personals sowie zur Abwendung von Sachbeschädigung jeglicher Art in und an Verkehrsmitteln behalten sich das Verkehrsunternehmen vor, Fahrgasträume mit Videogeräten zu überwachen. Durch die Betriebe wird eine missbräuchliche Nutzung der Daten ausgeschlossen. Die Fahrzeuge, in denen
Videoaufzeichnung erfolgt, sind besonders gekennzeichnet.
(14) Verjährung
Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem kalendarischen Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
(15) Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Aushängen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel in den Fahrzeugen begründen keine Ersatzansprüche. Insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
(16) Gerichtsstand Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens
(17) Videoüberwachung Berechtigte Zwecke der Datenverarbeitung: Aufklärung von Straftaten, Schutz der Fahrgäste und Mitarbeiter, Wahrnehmung des Hausrechts, Beweissicherung im Schadensfall, Vandalismusprävention, Eigentums- und Besitzschutz. Rechtsgrunglage der Datenverarbeitung: Art.6 Abs. 1Lit. f DSGVO, §4 BDSG Speicherdauer 48 Stunden.
Die Firma Ostsee Bimmelbahnen u. Ausflugsfahrten, bewegt sich mit Ihren Fahrzeugen im Gelegenheitsverkehr nach § 46 PBefG und geht somit nicht der Beförderungspflicht nach
Ostsee Bimmelbahnen u. Ausflugsfahrten Inh. Benjamin Ahrens Stolper Straße 28D 23617 Stockelsdorf Tel.: 01605831971